[643] Staatssprache, die Sprache, welche in einem Staate bei öffentlichen Verhandlungen u. vor Gericht gesetzlich eingeführt ist. Meist ist es die, welche in der Hauptstadt des Staats u. von dessen Regentenhause gesprochen wird. Jetzt hat man in den meisten Staaten nachgelassen, daß in den Gegenden, wo eine ganz andere Sprache als die S. herrschend ist, diese auch mit jener vor Gericht gebraucht werden darf, so die Polnische im Großherzogthum Posen, die Böhmische in Böhmen, obschon die S. für Preußen wie für Österreich die Deutsche ist.