[840] Tripliren (v. lat.), 1) verdreifachen; 2) das zweimalige Rückstoßen des Balles von der Bande beim Billard, s.d. IV. A); 3) eine dritte Klagschrift (s. Triplik) einreichen; 4) bei leichten wollenen Zeugen die Kettfäden nicht in zwei, sondern in vier Schäfte einlesen, damit sich die Fäden nicht so sehr an einander reiben u. nicht so leicht zerreißen; die Kette muß dann mit vier Fußtritten getreten werden.