Tripliren

[840] Tripliren (v. lat.), 1) verdreifachen; 2) das zweimalige Rückstoßen des Balles von der Bande beim Billard, s.d. IV. A); 3) eine dritte Klagschrift (s. Triplik) einreichen; 4) bei leichten wollenen Zeugen die Kettfäden nicht in zwei, sondern in vier Schäfte einlesen, damit sich die Fäden nicht so sehr an einander reiben u. nicht so leicht zerreißen; die Kette muß dann mit vier Fußtritten getreten werden.

Quelle:
Pierer's Universal-Lexikon, Band 17. Altenburg 1863, S. 840.
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