[104]Überäcker (Beistücke, walzende Güter, Umländerei, Urlosgut), Acker, welche bei einem Bauerngut über den geschlossenen Bestand des Gutes vorhanden sind u. daher nicht dem Colonatrecht folgen.
Quelle:
Pierer's Universal-Lexikon, Band 18. Altenburg 1864, S. 104.