[152] Umlage, 1) wenn zu einer gewissen Last mehre Theile eines Ganzen, z.B. zu den Lasten eines Gesammtstaates mehre Bezirke od. einzelne Personen beizutragen haben, die Schrift, wodurch die Gesammtlast verhältnißmäßig repartirt, auf die Einzelnen umgelegt wird; 2) das Object der U.; 3) die umgelegte Summe, od. 4) sonstige Last selbst.