[225]Unilateral (v. lat.), 1) einseitig, s.d. von Verträgen, in denen nur die eine Partei eine Leistung verspricht; 2) so v.w. halbbürtig; 3) nur auf einer Seite stehend od. befindlich.
Quelle:
Pierer's Universal-Lexikon, Band 18. Altenburg 1864, S. 225.