Verschreien

[514] Verschreien, 1) in einen üblen Ruf bringen; 2) nach älterer deutscher Sitte wurde der Entleibte verschrieen, wenn der Mörder desselben nicht ausfindig gemacht werden konnte, d.h. der nächste Blutsfreund des Ermordeten, od. statt dessen der Gerichtsdiener mit entblößter Wehre schrie bei eröffnetem Sarge des Ermordeten dreimal Zeter über den Mörder.

Quelle:
Pierer's Universal-Lexikon, Band 18. Altenburg 1864, S. 514.
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