Vigilanzschein

[582] Vigilanzschein, im Lehnrecht die Bescheinigung, welche vom Lehnhof demjenigen Lehnsprätendenten, welchem, wegen eingetretener Hindernisse, trotz seiner Muthung, die Lehen nicht gereicht werden kann, darüber gegeben wird, daß er sich an der Lehnsmuthung nicht versäumt, seine Vigilanz vielmehr bezeigt hat. So gaben auch sonst die Capitel den unter ihnen stehenden Vasallen, welche bei unbesetztem bischöflichen Stuhl mutheten, V-e.

Quelle:
Pierer's Universal-Lexikon, Band 18. Altenburg 1864, S. 582.
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