[838]Einigung, die Zusammenstimmung des rechtlichen Willens mehrer Personen, sei es über ein einzelnes Rechtsgeschäft od. über einen Rechtssatz; in letzterem Falle früher gebräuchlicher Einung statt E.
Quelle:
Pierer's Universal-Lexikon, Band 19. Altenburg 1865, S. 838.