[204] Frauenabteil (ladies compartment; compartiment pour dames; compartimento signore sole), Wagenabteil, das ausschließlich für Frauen, die ohne männliche Begleitung reisen, bestimmt ist.
Nach der deutschen EVO. und dem österreichisch-ungarischen BR. muß jeder Zug mindestens je ein, durch eine Aufschrift kenntlich zu machendes, F. zweiter und dritter Klasse, enthalten, wenn er drei oder mehrere Abteile der betreffenden Klasse führt. Hierüber hinausgehend ist zwischen den deutschen Eisenbahnverwaltungen die Ausdehnung dieser Maßnahme auch auf die erste und vierte Klasse durch § 91 der FV. vereinbart. In die F. dürfen Männer, auch wenn es die darin fahrenden Frauen zugeben, nicht zugelassen, werden, doch ist die Mitnahme von Knaben bis zum vollendeten zehnten Lebensjahre gestattet. In den F. darf selbst mit Zustimmung der Mitreisenden nicht geraucht werden und auch das Betreten der F. mit brennenden Zigarren, Zigaretten oder Tabakpfeifen ist untersagt. In Zügen, in denen sich keine Wagen mit geschlossenen Abteilen befinden, ist für gesonderte Unterbringung von Frauen tunlichst Sorge zu tragen.
In Deutschland werden F. in den Vorortzügen sowie in den Triebwagen und in Österreich auf Lokalbahnen im allgemeinen nicht geführt.
Auf den dänischen Staatsbahnen soll Frauen, die allein reisen, auf Verlangen und soweit tunlich, Platz in besonderen F. angewiesen werden.
In Frankreich ist nach Art. 32 des Cahier des charges die Verwaltung verpflichtet, ein F. in jeder Wagenklasse für allein reisende Frauen vorzubehalten.
Nach dem Reglement der italienischen Eisenbahnen sollen in den direkten Zügen Abteile erster und zweiter Klasse, und, soweit es mit den Erfordernissen und der Ökonomie des Dienstes vereinbar[204] ist, auch Abteile dritter Klasse für Frauen, die allein oder mit Kindern unter 12 Jahren reisen, vorhanden sein.
In den Niederlanden werden Frauen über Verlangen auf den Hauptstationen und, soweit möglich, auch auf anderen Stationen besondere F. angewiesen. Für jede Klasse eines jeden Zuges muß eine genügende Anzahl in- und auswendig auf sichtbare Weise bezeichneter Wagenabteilungen ausschließlich für Frauen vorbehalten sein. Knaben unter 13 Jahren werden, wenn sie von Frauen begleitet sind, in den F. zugelassen.
Die genannten Bestimmungen gelten bezüglich der nach amerikanischem System gebauten Fahrzeuge nur insoweit, als sie mit der Einrichtung dieser Fahrzeuge in Einklang zu bringen sind.
Unbenutzt gebliebene F. brauchen auf den Zwischenstationen nicht weiter zur Verfügung gehalten zu werden, sofern in anderen Abteilungen derselben Klasse Mangel an Platz für die Reisenden ist.
Bei den schweizerischen Bahnen werden allein reisenden Frauen keine besonderen F., sondern Nichtraucherabteile angewiesen.
In Rußland gilt (Zirkularvorschrift vom 22. Februar 1891) bezüglich der F. folgendes:
1. Auf allen Bahnen, bzw. auf einzelnen Teilen, auf denen in jeder Richtung während des ganzen Jahrs täglich zwei oder mehr Züge befördert werden, sollen, falls ihr Lauf während mindestens 2 Stunden in die Zeit von Mitternacht bis 7 Uhr morgens fällt, in allen drei Wagenklassen F. vorhanden sein;
2. auf den Bahnen, die täglich nur einen Personenzug oder nur einen gemischten Zug befördern, sollen für den unter 1. bezeichneten Fall obligatorisch nur in einem Wagen II. und III. Klasse F. vorhanden sein; falls im Zug nur ein gemischter Wagen I. und II. Klasse vorhanden ist, braucht in der Abteilung für die II. Klasse kein F. reserviert zu werden;
3. in den gemischten Zügen, sofern auf der Bahn noch Personenzüge verkehren, und in den Zügen, die zur Arbeiterbeförderung bestimmt sind, braucht kein besonderer F. vorhanden zu sein;
4. in den F. ist das Rauchen verboten.
Auf den englischen Bahnen müssen sich die Schaffner auf Verlangen bemühen, allein reisenden Frauen einen der Klasse ihrer Fahrkarte entsprechenden Wagen auszuwählen, in dem andere Frauen reisen.
Grünthal.