[350] Gleissperre. Unter G. versteht man nach den österr. Dienstvorschriften Vorkehrungen zur Wahrung der Verkehrssicherheit, wenn die Benutzung eines Gleises ganz oder teilweise eingestellt werden muß.
Die G. kann eine vorhergesehene oder unvorhergesehene sein. Die vorhergesehene G. wird bei beabsichtigten Arbeiten an der Bahn oder an ihren Baulichkeiten notwendig. Unvorhergesehene G. tritt bei plötzlicher[350] Unfahrbarkeit eines Gleises ein. Gleisunterbrechungen, die nicht länger als eine Pause des Zugsverkehrs dauern, sind nicht als G. im eigentlichen Sinne anzusehen.
Bei Verhängung einer G. sind besondere Sicherheitsmaßnahmen zu beobachten, damit jede Möglichkeit, Züge auf das gesperrte Gleis zu leiten, ausgeschlossen wird.
Vorhergesehene G. treten insbesondere ein bei Brückenauswechslungen, Schienenneulagen u.s.w. Bei diesen Arbeiten ist es wichtig, die zu ihrer Durchführung erforderliche Zeit richtig zu bemessen, um die G. nicht über die angesetzte Frist ausdehnen zu müssen, was Verkehrsstörungen zur Folge haben könnte.