[246] Rückvergütungstarif im weiteren Sinn ist jeder Tarif, der unter bestimmten Voraussetzungen einen Teil der für das Gut allgemein zur Erhebung kommenden Fracht vergütet. Das Verkehrsleben gestattet vielfach nicht sofort bei Aufgabe des Gutes die Erfüllung aller Bedingungen des für dieses geltenden Tarifs. Der Zweck, den der Tarif verfolgt, wird oft erst nach Ablauf längerer Zeit erreicht; ist z.B. der [246] Tarif an eine besondere Verwendung des Gutes sei es im Inland, sei es zur Ausfuhr oder sonstwie gebunden, so wird sich diese je nach seiner Natur oder den Handelsgewohnheiten und örtlichen Verhältnissen nicht selten erst nach Wochen oder Monaten ermöglichen lassen. In diesem Fall wird zunächst die Fracht nach der regelrechten Tarifklasse berechnet und erhoben und später auf Antrag nach Beibringung der tarifmäßig vorgeschriebenen Belege ein Teil von ihr im Erstattungsweg rückvergütet.
Vom Standpunkt der Eisenbahnen betrachtet bringt diese Form der Ausnahmetarife durch die Bearbeitung der Erstattungsanträge eine nicht unerhebliche Geschäftsbelastung mit sich; die Frachtinteressenten beklagen Zinseinbußen, ja sogar den gänzlichen Verlust des Anspruchs, wenn sie aus Mangel an gehöriger Tarifkenntnis die Stellung der Anträge versäumen. Das Verkehrsinteresse kann trotzdem die R. nicht entbehren. Vgl. auch in den deutschen Tarifen §§ 15, 16 des deutschen Eisenbahngütertarifs Teil I, Abt. B, über die Kontrollvorschriften für Ausfuhrgüter bei Beförderung nach Binnenstationen, die Ausnahmetarife 14 für Zucker zur Ausfuhr über Umschlagsplätze, 14a für Rohzucker an Raffinerien, 9s für Schiffbaueisen nach binnenländischen Werftstationen, ferner im deutsch-österreichischen Seehafenverkehr den Ausnahmetarif 88 für Düngemittel nach Deutschland, 93g für Schiffbaueisen.
Bei den österreichischen Staatsbahnen werden im Rückvergütungsweg gewährt: die Ausfuhrtarife für Rohzucker und Spiritus nach österreichischen Raffineriestationen, sowie für Rohpetroleum (9a), ferner die Ausnahmetarife für Holz zu Grubenzwecken, Schiffbau u.s.w. (14a), Gerste bei Verarbeitung zu Malz in Osterreich (17c) u.s.w.
Im übertragenen Sinn gehören hierher auch die Rabatt- und Refaktietarife (s.d.).