Wegevorschrift

[298] Wegevorschrift, Routenvorschrift, die vom Absender im Frachtbrief ersichtlich gemachte Angabe des einzuhaltenden Beförderungsweges. Über den Umfang des parteiseitigen Rechts des Absenders, den letzteren vorzuschreiben, und über die Voraussetzungen der Berechtigung der Eisenbahn, einen andern Weg zu benutzen, vgl. Frachtrecht und Frachtrecht internationales.

Quelle:
Röll, Freiherr von: Enzyklopädie des Eisenbahnwesens, Band 10. Berlin, Wien 1923, S. 298.
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