Was erbweis hinausgeht, dem hat niemand nachzulangen. – Graf, 183, 5; Grimm, Weisth., I, 15, 48.
Kaufweise konnte sehr schwer ein liegendes Gut in eine fremde Gemeinde ohne Widerspruch übergehen; geschah es aber auf dem rechtmässigen Wege der Vererbung, so konnte niemand mit Einsprüchen nachlangen.