Fahrendes kat keinen Zug. – Graf, 105, 248; Landsatzungen des Hochgerichts der fünf Dörfer im eidgenössischem Stande Graubünden (Chur 1837), 89, 22.
Der Verkauf der Fahrhabe konnte durch Näherrecht – ein Vorzugsrecht von Blutsfreunden und Verwandten – nicht gehindert werden.