Federwat geht und erbt wieder an den Stamm. – Münchner Stadtrecht, 193; Graf, 195, 95.
Alles von dem einen Ehegatten als Ausstattung in die Ehe gebrachte Bettzeug fällt nach dem Tode des einen Gatten dem andern zur lebenslänglichen Nutzniessung zu; nach dem Tode des andern aber kommt es wieder an den Stamm, d.i. an die erbberechtigten Familienglieder des vorverstorbenen Ehegatten.