Schadenbesserung ist rechtlich. – Graf, 276, 292.
»Recht ist das Gleichgewicht der wohlverstandenen Interessen aller einzelnen der Gesammtheit in ihren mannichfaltigsten Wechselbeziehungen, jeder Uebergriff muss daher in einer Weise zurückgenommen werden, die keine nachtheilige Folge hinterlässt.«
Isl.: Scatha böto ero maeltar. (Graugans, I, 458.)