[524] Erblehen, Lehengüter, bei denen nicht das Lehnsfolgerecht, sondern die Grundsätze der zivilrechtlichen Erbfolge gelten; dann Bauerngüter, die den Bauern nach lehnsrechtlichen Grundsätzen übertragen sind (Bauernlehen, feudastrum). Auch wird E. für die Erbleihe oder das erbliche bäuerliche Nutzungsrecht gebraucht.