Erblehen

[524] Erblehen, Lehengüter, bei denen nicht das Lehnsfolgerecht, sondern die Grundsätze der zivilrechtlichen Erbfolge gelten; dann Bauerngüter, die den Bauern nach lehnsrechtlichen Grundsätzen übertragen sind (Bauernlehen, feudastrum). Auch wird E. für die Erbleihe oder das erbliche bäuerliche Nutzungsrecht gebraucht.

Quelle:
Brockhaus' Kleines Konversations-Lexikon, fünfte Auflage, Band 1. Leipzig 1911., S. 524.
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