[13] Das Fahnenléhen, oder Fahnléhen, des -s, plur. ut nom. sing. in dem Deutschen Staatsrechte, ein Lehen höherer Art, welches mit Überreichung einer Fahne verliehen wurde, zum Unterschiede von dem Zepterlehen; Feudum vexilli oder vexillare. Diejenigen weltlichen Vasallen, welche Reichsafterlehensleute unter sich hatten, Fürsten und Grafen, wurden ehedem mit der Fahne, geistliche und andere aber nur mit dem Zepter beliehen. Ez ist dehain Vanlehen, davon am man Fürst müge sin, er emphahe ez mit ainz hant dem Kunige, Schwabensp. Kap. 115. Jetzt da alle Reichslehen vermittelst des Schwertes verliehen werden, hat der Unterschied zwischen den Fahnen- und Zepterlehen aufgehöret.