Gericht (1), das

[584] 1. Das Gericht, des -es, plur. die -e, von dem Zeitworte richten, so fern es ehedem auch anrichten, oder zurichten bedeutete. 1) Eine Speise Einer Art, so fern sie in einer besondern Schüssel angerichtet wird; Diminut. das Gerichtchen, Oberd. Gerichtlein. Ein Gericht Fische, Fleisch, Gemüse, Erbsen, Bohnen u.s.f. Eine Mahlzeit von sechs Gerichten. In engerer Bedeutung pflegt man Suppe, Braten, Obst und Gebackenes nicht mit unter die Gerichte zu rechnen. Im Nieders. und Oberdeutschen nur Richt, im Schwabensp. Riht, im Schwed. Rätt. 2) Bey den Jägern, die Dohnen, Bügel und Schlingen, welche man den Vögeln richtet, um sie darein zu fangen, und welche auch das Geschneide genannt werden. S. Bodengericht. In dem ehemahligen Kriegeswesen wurde auch ein bedeckter Gang, unter welchem die Sturmböcke gegen die Mauern spielten, das Gericht genannt.

Quelle:
Adelung, Grammatisch-kritisches Wörterbuch der Hochdeutschen Mundart, Band 2. Leipzig 1796, S. 584.
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