[893] 3. Die Haft, plur. inus. welches in der Gerichtssprache am üblichsten ist, gefängliche Verwahrung. Jemanden zur Haft, zur gefänglichen Haft, oder in gefängliche Haft bringen. In der Haft sitzen. In die Haft oder in gefängliche Haft gerathen. Jemanden der Haft entlassen, ihn seiner Haft entschlagen.
So fall ich in des Satans Haft,
Gryph.
d.i. Gewalt, eine im Hochdeutschen ungewöhnliche Bedeutung. Notker gebraucht die haften auch für Fessel, daher in einigen Oberdeutschen Gegenden die Hafte im Plural für Verhaft üblich ist. S. Haften und Verhaft. Im Nieders. lautet dieses Wort, so fern es gefängliche Verwahrung bedeutet, Hacht, Hecht, Hechtenisse, Schwed. Haekte.
Adelung-1793: Haft (2), der · Häft, das · Haft · Haft (1), das