[201] Haft, Verhaft, Gefängniß. Auch im Civilrecht: nach dem altröm. haftet der Schuldner mit seiner Person und nicht mit seinem Vermögen und erst später wurde ihm gestattet, durch Hingabe des Vermögens sich der Schuldhaft zu entziehen; nach deutschem Recht dagegen haftet der Schuldner zunächst mit seiner fahrenden Habe und erst dann kann der Gläubiger ihn in Schuldknechtschaft (Schuldgefängniß, Schuldthurm) versetzen, wenn derselbe »weder Pfand noch Pfennig« hat.