[37] Das Majorāt, des -es, plur. die -e, aus dem mittlern Lat. Majoratus. 1) Das Recht des Ältesten in einer Familie, ohne Plural; besonders dasjenige Recht, vermöge dessen alle oder doch die vornehmsten Güter mit ihren Hoheiten dem nächsten ältesten Erben übertragen werden, wohin in weiterer Bedeutung auch das Recht der Erstgeburt gehöret, wenn die ganze Erbschaft auf den Erstgebornen und dessen Erben, dann erst auf den zweyten Erben u.s.f. kommt. In engerer und gewöhnlicherer Bedeutung ist das Majorat dasjenige Recht, nach welchem die Erbfolge nicht auf den Ältesten der nächsten Linie, sondern des nächsten Grades fällt; das gegen es ein Seniorat ist, wenn weder auf die Linie noch auf die Grade, sondern nur auf das bloße Alter der Personen gesehen wird. Ein gemischtes Majorat ist, wenn nach Absterben der Linie des Ältesten nicht die nächste Linie, sondern der Älteste unter den Stammsverwandten folgt. 2) Dasjenige Gut oder Land, welches auf solche Art ungetheilt allemahl bey dem Ältesten der Familie, und in engerer Bedeutung des nächsten Grades bleibt; das Majorats-Gut.