Das Majorat

[9] *Das Majorat ist eigentlich dasjenige Recht, nach welchem alle oder doch die vornehmsten Güter einer Familie mit ihren Hoheiten, auch in weiterer Bedeutung das Recht der Erstgeburt, dem nächsten ältesten Erben übertragen werden; daher

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Brockhaus Conversations-Lexikon Bd. 8. Leipzig 1811, S. 9.
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