Majorāt

[755] Majorāt, die deutschrechtliche, nur auf besonderer Stiftung beruhende Successionsordnung, welche die Erbfolge in einunbewegliches Vermögen nachdem Vorzuge der Geburt bestimmt; sie kann so bestimmt werden, a) daß immer der Erstgeborne u. seine Descendenten den Nachgebornen u. dessen Descendenten ausschließen (Primogenitur), od. b) die Nähe des Grades u. unter mehreren gleich nahen Verwandten der Vorzug des Alters (M. in speciellem Sinn) od. c) der Vorzug des physischen Alters ohne Rücksicht auf Linie u. Gradesnähe (Seniorat) dies thun. Alle diese Normen kommen darin überein, daß nur Einer aus der Familie zur wirklichen Succession gelangt, u. daß keine Theilung statthat. Bei dem M. in speciellem Sinne kann die Succession, wenn keine directen Descendenten des letztverstorbenen Besitzers vorhanden sind, oft von einer Linie in eine sehr entfernte andere kommen, wenn in dieser der ältere Verwandte ist. Das Successionsrecht wird erst mit dem Tode des letzten Besitzers, bis zu welchem nur eine Anwartschaft entsteht, dann aber auch unmittelbar, ohne daß es eine besondere Antretung bedürfte, erworben. Eine Transmission des Successionsrechts auf die nach dem gemeinen Intestaterbrecht berufenen Erben findet nicht Statt; dieselben können daher auch keine Abfindung verlangen, wenn nicht eine solche bei der Errichtung des M-s etwa festgesetzt worden sein sollte. Der, welcher die nächste Antwartschast aufs M. hat, heißt Majoratserbe. Die Besitzungen, welche mit Majoraterben verbunden sind, heißen M-e od. Majoratsgüter. Die Errichtung von Majoraten kommt am häufigsten bei Lehngütern vor; doch ist dies keineswegs nothwendig. Über die Veräußerung u. Verpfändung derselben gelten die Grundsätze, welche bei Familienfideicommissen (s.d.) u., insofern das Gut ein Lehngut ist, bei Lehngütern (s.d.) in Anwendung kommen. Den Gegensatz der M-e bilden die Minorate, bei denen derjenige erbt, welcher von den nächststehenden Erbberechtigten das jüngste Alter hat (s.u. Minorat).

Quelle:
Pierer's Universal-Lexikon, Band 10. Altenburg 1860, S. 755.
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