[16] Das Seerêcht, des -es, plur. die -e, Gesetze, nach welchen in Vorfällen auf der See geurtheilet wird, es seyen nun Sachen, welche die Schifffahrt und die Handlung, oder den Seekrieg betreffen; wo es doch von dem ganzen Umfange oder der Sammlung dieser Gesetze am üblichsten ist, und alsdann entweder im Singular allein, oder auch im Plural allein gebraucht wird.