Seerecht

[680] Seerecht, der Inbegriff der auf Schiffahrt und Seehandel bezüglichen Rechtsnormen, sowohl die privatrechtlicher (Havarie, Bodmerei, Versicherungswesen etc.) als auch die öffentlichrechtlicher Natur. Soweit dieselben sich auf das Verhältnis mehrerer oder aller Staaten zueinander beziehen, bilden sie das sog. Völker-S. oder internationale S. Soweit sie sich auf das Verhältnis des Staates zu den ihm dauernd oder vorübergehend unterworfenen Personen beziehen (z.B. Schiffsvermessung, Seeamt), spricht man von Seestaatsrecht. S. im engsten Sinne oder Seehandelsrecht ist die Gesamtheit derjenigen seerechtlichen Normen, welche sich auf das Verhältnis der an der Seeschiffahrt beteiligten Personen untereinander beziehen. Das S. ist einheitlich geordnet in Buch 4 des Deutschen Handelsgesetzbuchs; die Rechtsverhältnisse der Schiffsmannschaft durch die Seemannsordnung vom 2. Juni 1902 (abgeändert 23. März 1903). – Vgl. Boyens (2 Bde., 1897-1901), Perels (1901), Schaps (1902).

Quelle:
Brockhaus' Kleines Konversations-Lexikon, fünfte Auflage, Band 2. Leipzig 1911., S. 680.
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