Strandrecht, das

[422] Das Strandrêcht, des -s, plur. die -e. 1. Rechtsregeln, in Ansehung des Strandes und der an denselben angetriebenen Güter, da denn auch der ganze Inbegriff dieser Rechte collective das Strandrecht genannt werden könnte. 2. Das Recht, welches der Grund- oder Eigenthumsherr eines Strandes oder eines Theiles desselben hat, die an demselben gestrandeten Güter und Personen als sein Eigenthum anzusehen und zu behalten, das Uferrecht; welches alte Recht noch in manchen Gegenden Nieder-Deutschlandes, Dänemarkes u.s.f. üblich ist, dagegen an andern Orten dafür ein bestimmtes Bergegeld eingeführet ist; das Fahrrecht, die Grundruhr, das Grundruhrrecht, das Ruhrrecht, weil es statt findet, wenn ein Schiff, oder dessen Gut, eines andern Grund berühret, im mittlern Lat. Varech, Veriscus, Ius Vareci, von Fahrrecht.

Quelle:
Adelung, Grammatisch-kritisches Wörterbuch der Hochdeutschen Mundart, Band 4. Leipzig 1801, S. 422.
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