[94] Strandrecht, die Befugnis, Bestandteile eines gescheiterten Schiffes und Gegenstände, die von einem solchen an das Land geschwemmt worden sind, sich anzueignen, ein Recht, das schon früh durch mancherlei Verordnungen, auch durch die Carolina (Art. 218), aufgehoben wurde und an dessen Stelle der Anspruch auf Bergelohn (vgl. Bergen, S. 671) getreten ist. Vgl. auch Strandung.