[901] Strandrecht (Grundruherecht, Jus litoris, franz. Droit de varech), das Recht die schiffbrüchigen od. aus Noth über Bord geworfenen Güter sich anzueignen. Eine solche Aneignung erscheint überall, wo es etwa ausgeübt werden sollte, als eine Anmaßung, welche dem Völkerrecht widerstreitet. Nur ein Anspruch für Rettung u. Bergung der gestrandeten Güter u. zu diesem Zwecke die Ausübung eines Retentionsrechts (s.d.) ist begründet; außerdem kann durch fortdauernden ungestörten Besitz in Folge Verjährung (meist nach Jahr u. Tag) ein Eigenthumsrecht entstehen. Das S. wird noch jetzt von Bewohnern mancher Seeküsten geübt, so sehr man auch bemüht gewesen ist, dasselbe durch vielfache Staatsverträge abzuschaffen, s.u. Bergen 3) u. Seerecht S. 757. Vgl. Busch, Darstellung der in den nördlichen Gewässern üblichen, bes. des Schleswig-Holsteinischen S-s, Hamb. 1798.