[422] Das Strandrecht bedeutet 1) die Gerichtsbarkeit über alles, was sich am Strande (d. h. an der Fläche des aus Meer stoßenden und von der Fluth überschwemmten festen Landes) und auf dem Ufer und Gestade befindet; oder das Recht des Landesherrn, sich alles dasjenige zuzueignen, was an den Ufern anwächst oder gefunden wird, z. B. in Persien die Perlen, an den Afrikanischen Küsten das Gold, im Baltischen Meere der Agtstein, am Preußischen Gestade der Bernstein, am Mittelländischen Meere die Corallen etc.: 2) aber bedeutet Strandrecht auch das verabscheuungswürdige Recht, sich der sämmtlichen Güter und Sachen, welche durch Schiffbruch aus Land geworfen worden, ohne Rücksicht, ob der wahre Eigenthümer sich meldet [422] und dabei ist, als Eigenthum zu bemächtigen. Dieses barbarische Recht ist sehr alt, und ehedem in Deutschland sowohl, als in andern Ländern, sehr im Schwange gewesen, ja man hat sogar hier und da in den Kirchengebeten Gott angefleht, »daß er das Strandrecht segnen möge!!« Man hat jedoch dieses die Menschheit entehrende Denkmahl der Barbarei nach und nach großen Theils aufgehoben, obgleich in manchen Staaten noch – wenigstens war dieß der Fall noch vor wenig Jahren in Dänemark – eine gewisse Art dieses Rechts ausgeübt wird, nehmlich 3) das so genannte Barg- oder Berge-Recht, wo denn ein Theil der geretteten Güter denen, die sie retteten (den Bergern), ein Theil dem königlichen Fiscus, und endlich erst der dritte Theil(!) dem Eigenthümer wieder zufällt.