Das canonische Recht, das Kirchenrecht, heißt, im weitern Sinne, der Inbegriff der Gesetze, welche die christliche Kirche angehen; im engern, das Recht, die Sammlung von Gesetzen, so sich in dem Corpus Juris Canonici befinden. Dieses letztere besteht aus der Sammlung von alten Canonen, Kirchenordnungen, Schlüssen der Concilien, von Verordnungen der Päpste, und Aufsätzen der Kirchenväter. Man darf jedoch nicht glauben, daß dieses Recht, welches sich auch auf bürgerliche Materien erstreckt, ein ganz reines Recht sei; es ist vielmehr viel aus dem Römischen und auch aus dem Deutschen Rechte in dasselbe übergegangen. Es ist dieses Recht, theils ausdrücklich theils stillschweigend, wie das Römische, als ein Deutsches Hülfs-Recht angenommen worden.
Adelung-1793: Recht, das · Majestäts-Recht, das · Recht
Brockhaus-1809: Das Canonische Recht · Das Pferch-Recht · Das Repräsentations-Recht · Das Wechsel-Recht · Das Stapel-Recht · Mosaisches Recht
Brockhaus-1837: Recht · Römisches Recht · Deutsches Recht · Kanonisches Recht
Brockhaus-1911: Polnisches Recht · Prätorisches Recht · Lübisches Recht · Öffentliches Recht · Recht · Russisches Recht · Sächsisches Recht · Recht auf Arbeit · Römisches Recht · Deutsches Recht · Englisches Recht · Antejustinianeisches Recht · Bürgerliches Recht · Fränkisches Recht · Internationales Recht · Lateinisches Recht · Französisches Recht · Gemeines Recht
Eisler-1904: Recht · Recht · Natürliches Recht
Herder-1854: Lübisches Recht · Kanonisches Recht · Mosaisches Recht · Römisches Recht · Recht · Germanisches Recht · Canonisches Recht · Antejustinianeisches Recht · Deutsches Recht · Gemeines Recht · Französisches Recht
Kirchner-Michaelis-1907: recht · Recht