Schleswig

[111] Schleswig ist ein freies, von dem Deutschen Reiche ganz unabhängiges und für sich allein bestehendes Herzogthum, welches das königlich Dänische Haus auch bloß in dieser Qualität besitzt und regiert, ohne solches seinem Königreiche feierlich einverleibt zu haben. Es ist sehr wahrscheinlich, daß dieses Herzogthum, so wie das ganze heutige Herzogthum Holstein, ehedem, das heißt ehe die Sachsen von den Deutschen unter der Fränkischen Regierung überwunden waren, mit zu dem [111] alten Herzogthum Sachsen gehört habe, freilich nicht unter dem Namen eines eignen Herzogthums, sondern als ein integrirender Theil desselben; wenigstens wurde es, wie aus dem Artikel Sachsen sehr einleuchtend sein muß, vom dritten bis zum achten Jahrhundert der christlichen Zeitrechnung von den Sachsen bewohnt. Daß jedoch dieses Herzogthum aus eben diesem Grunde eine Deutsche Provinz hätte sein müssen, oder je gewesen wäre, folgt gar nicht, läßt sich auch weder geschichtlich noch staatsrechtlich beweisen; vielmehr muß man dieses Land, so wie wir es auch angegeben haben, als ein von dem Deutschen Reiche unabhängiges Herzogthum ansehen. Denn erstlich ist, was den geschichtlichen Punkt betrifft, bekannt genug, daß Kaiser Carl der Große (nachdem er die Sachsen nur erst durch mehrere große und blutige Kriege überwunden, und nach deren gänzlichen Besiegung wohl an die zehntausend Familien von den Sachsen in die jenseitigen Rheinländer, z. B. nach Brabant, Flandern und Holland etc. aus politischen Gründen versetzt hatte) im Jahr 811 mit dem Könige von Dänemark, Hemming, einen Vergleich schloß, in welchem der Fluß Eyder zur Gränze für Deutschland festgesetzt wurde. In der Stadt Rendsburg, von welcher es in ältern Zeiten zweifelhaft war, ob man sie zum Herzogthum Holstein oder zu Schleswig rechnen sollte, welche jedoch nun schon seit 1250 zu dem erstern gehört, lieset man über dem gegen das Holsteinische führenden Stadtthore folgenden Lateinischen Vers eingehauen: »Eydora romani terminus imperii«, welcher unsere Behauptung schon einigermaßen rechtfertigen kann. Sodann weiß man auch, wenn man das Herzogthum Schleswig nach staats- und lehnsrechtlichen Grundsätzen bemessen will, kein einziges Beispiel, daß je ein Fürst dieses Land vom Kaiser und Reiche zu Lehn genommen, oder (falls wir solches auch bloß als ein unmittelbares Reichs-Allodium annehmen wollten) wegen desselben je etwas zu den Anlagen des Deutschen Reichs, weder an Contingent bei Reichskriegen noch an Kammerzielern, entrichtet habe; welches doch nothwendig hätte geschehen müssen, wenn dasselbe eine von diesen beiden Qualitäten an sich hätte. Auch ist – um unsere Behauptung weiter nach staatsrechtlichen Grundsätzen zu verfolgen – noch nie ein Fürst wegen dieses Herzogthums [112] auf dem Deutschen Reichstage erschienen, weder in Person, wie es in vorigen Zeiten gewöhnlich war, noch durch Gesandte, wie es hauptsächlich heutiges Tages geschieht. Dänemark, welchem das Herzogthum Schleswig wohl an die tausend Jahre gehört, hat zwar den Deutschen Reichstag beständig beschickt, doch nie wegen dieses Landes, sondern wegen Holstein, auf welchem zwei Stimmen hafteten, nehmlich die eine auf Glückstadt und die andere auf Gottorf, deren erstere der Konig selbst, die letztere aber seine Agnaten, die Herzoge von Holstein-Gottorf, im Fürstenrathe führten; bis endlich 1773 Kaiser Joseph II. die Grafschaften Oldenburg und Delmhorst im Westphälischen Kreise zu einem Herzogthum erhob, und die Holstein Gottorfische Stimme auf dieses neue Herzogthum übergetragen wurde, seit welcher Zeit dem Hause Dänemark das Stimmenrecht wegen Holstein nun allein zusteht.1 Noch nie aber hat Dänemark wegen Schleswig auf Deutschen Reichstagen das Stimmenrecht ausgeübt oder auch nur auszuüben verlangt. Eben so wenig hat Schleswig bei den höchsten Gerichten des Deutschen Reichs, weder in erster noch in zweiter Instanz, je Recht gelitten, das heißt, man hat die Herzoge von Schleswig noch nie vor diesen hohen Gerichten belangt; auch hat gegen ihre Aussprüche noch nie an die Reichsgerichte appellirt werden können, welches doch in Ansehung der übrigen Dänisch-Deutschen Besitzungen der Fall ist: nicht zu verschweigen, [113] daß das Herzogthum Schleswig zu keinem von den zehn Kreisen Deutschlands gehört und deren Besitzer nie Stände des Niedersächsischen oder irgend eines andern Kreises gewesen sind.

Die Zeit aber, wenn Schleswig zum Herzogthume geworden ist, oder besser, wenn die Könige von Dänemark sich Herzoge von Schleswig zu nennen angefangen haben, weiß man zwar nicht genau genug anzugeben: indeß ist gleichwohl gewiß, daß es ziemlich zeitig geschehen sein muß; denn schon im Jahre 1386 erhielt Gerhard IV. (damahls noch Graf) von Holstein von dem Könige von Dänemark, Olaus V. das Schleswigsche Land als ein Herzogthum zu Lehne, nach dessen Tode sein Sohn, Adolph VIII. dasselbe ebenfalls auch als ein Dänisches Lehn bekam, das jedoch mit seinem Absterben wieder eröffnet wurde und nun wieder an Dänemark zurückfiel, wo es denn von dieser Zeit an beständig geblieben, entweder daß solches gleich unmittelbar vom Könige regiert oder einem Prinzen vom Hause gegeben worden ist.

Das Herzogthum Schleswig, welches den Namen von seiner Hauptstadt Schleswig, die an dem äußersten westlichen Ende der Schley liegt, entlehnt hat, beträgt in der Länge nicht mehr als höchstens 18 geographische Meilen, und in der Breite 13, ja in manchen Gegenden gar nur 8 dergleichen Meilen: und gleichwohl ist es ziemlich bevölkert; man zählt darin 13 Städte, 11 Flecken und gegen 1500 Dörfer. An Getreide und Gartenfrüchten jeder Art hat dasselbe einen solchen Ueberfluß, daß die jährliche Ausfuhr sehr bedeutend ist. Höchst wichtig aber ist, wegen der ganz vortrefflichen Weiden, die Viehzucht an Pferden, Rind- und anderm Vieh, so, daß jedes Jahr für Käse und Butter große Summen ins Land gebracht werden. Aber auch nicht weniger Geld kommt für die ins Ausland verkauften großen schönen Pferde, die man, ohne Unterschied ob sie wirklich aus dem Holsteinscheu oder aus dem Schleswigschen kommen, bloß unter dem Namen der Holsteinschen Pferde kennt, nach Schleswig. Der größte Ueberfluß, der hier herrscht, ist der an Fischen, vermöge der vielen Gewässer; aber desto drückender ist der Mangel an Bau- und Brennholz, indem der Torf die Stelle des letztern ganz ersetzen muß.

[114] Die Könige von Dänemark lassen gegenwärtig die beiden Herzogthümer Schleswig und Holstein durch einen gemeinschaftlichen Statthalter und nach gleichen Gesetzen regieren, auch die Streitigkeiten der Unterthanen beider Länder nach einerlei Rechten beurtheilen; der Sitz dieses Statthalters nebst der Regierungskanzlei, so wie das Consistorium für beide Herzogthümer und für die übrigen Dänisch-Deutschen Besitzungen, ist zu Glückstadt. Diese enge Gemeinschaft der beiden Herzogthümer sowohl als daß die Einwohner derselben großen Theils Deutsche sind, und daß die Deutsche Sprache die Haupt- und Gerichtssprache ist, mag denn wohl bei Manchem, der nie Gelegenheit gehabt hat, auf dasjenige, was wir oben wohlbedächtig über Schleswig beigebracht haben, aufmerksam gemacht zu werden, Anlaß gewesen sein, das Herzogthum Schleswig für eine Deutsche Provinz zu halten.

Uebrigens hat dieses Land so wie Holstein seine Landstände, welche aus Adel und Städten bestehen und der evangelisch-lutherischen Religion, als der herrschenden, zugethan sind. Ihnen stehen in ihren Districten über ihre Untergebenen und Einwohner die Untergerichte zu, und gegen ihre Aussprüche wird an die Landesregierung zu Glückstadt appellirt; Berichte aber, welche aus beiden Herzogthümern und den übrigen Deutschen Landen an die höchste Behörde ex officio zu erstatten sind, gelangen an die zu Kopenhagen errichtete Deutsche Kanzlei, durch welche aber auch hinwiederum rescribirt wird, auch alle Gnadensachen für Schleswig, Holstein und die übrigen Deutschen Staaten von hier aus betrieben werden. – Hiermit kann zugleich ergänzt werden, was oben unter dem Artikel Holstein noch zu sagen gewesen wäre, was jedoch hier füglicher sich sagen ließ.


Fußnoten

1 Der Erhebung Oldenburgs mit Delmhorst in ein Herzogthum und der Uebertragung der Holstein-Gottorfischen Stimme auf dieses neue Herzogthum ging in diesem Jahre zwischen Dänemark, als der ältern, und der Gottorfischen, als der jüngern Holsteinischen Linie, ein Ländertausch voraus; Dänemark trat Oldenburg und Delmhorst an Gottorf ab und die Gottorfische Linie ihre Gottorfischen Besitzungen an Dänemark. Nun hätte, vermöge der Primogenitur, bei diesem Tausche Oldenburg und Delmhorst an den damahligen Großfürsten und nachherigen Kaiser von Rußland, Paul I. kommen müssen; dieser aber renuncirte zum Besten seines Onkels, des damahligen Bischofs von Lübeck, Friedrich Augusts.

Quelle:
Brockhaus Conversations-Lexikon Bd. 5. Amsterdam 1809, S. 111-115.
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