Schleswig [1]

[852] Schleswig, 1) bis 1864 zu Dänemark gehöriges Herzogtum, umfaßt den nördlich von der Eider liegenden Teil der preuß. Provinz Schleswig-Holstein (s. d.). – S. ist seit den ältesten Zeiten von Germanen bewohnt worden, im O. von Angeln, im Innern von Jüten, im W. von Friesen. Als seit dem 4. Jahrh. von Norden her Dänen eindrangen, ging ein Teil der Angeln nach Britannien. Die zurückbleibenden Völkerschaften verschmolzen mit den Dänen zu einem neuen germanischen Stamm. Unter den Dänen gab es anfangs mehrere Könige, und einer, der in Hethaby, dem an glischen Silaswic (Schleswig), gebot über Südjütland, d.h. S. Von jeher bildete die Eider die Südgrenze gegen die nordalbingischen Sachsen. Als diese von Karl d. Gr. unterworfen waren, erbaute der Dänenkönig Gottfried 808 im Norden jenes Flusses von Meer zu Meer einen Wall (vgl. Danewerk). Sein Sohn Hemming trat 810 das Land nördlich von der Eider bis in die Nähe der Schlei an den Kaiser ab; unter den spätern Karolingern ging das Gebiet aber wieder an die Dänen verloren. Unter König Gorm im 10. Jahrh. wurde Jütland nebst S. mit dem dänischen Inselreich vereinigt. Der deutsche König Heinrich I. entriß Gorm 934 das Gebiet zwischen Eider, Treene und Schlei wieder, das dann als deutsche Mark S. organisiert wurde. Das Christentum breitete sich in S. erst aus, als der deutsche König Otto I. den Dänen ganz Jütland entriß und 948 das Bistum S. anlegte. Die Herrschaft über S. blieb jedoch der Gegenstand fortwährender Fehden zwischen Deutschland und Dänemark, bis endlich 1027 Kaiser Konrad II. S. an den König Knut d. Gr. von Dänemark förmlich abtrat und die Eider als Grenze bestimmte. S. ward nun von dänischen Statthaltern, zuweilen jüngern[852] Prinzen, als besonderes Land regiert. Unter dem König Niels erhielt Knut Lavard, Sohn des Königs Erich, 1115 S. und regierte es als erster Herzogin engem Anschluß an Deutschland. 1131 wurde Knut von seinem Vetter, dem Dänenkönig Magnus, ermordet, und es folgte nun eine Zeit blutiger Gewalttaten; um 1150 endlich wurde Waldemar I., Knuts Sohn, vom Dänenkönig Svend als Herzog von S. eingesetzt, erkannte 1152 die Lehnshoheit des deutschen Königs an und gewann 1157 durch den Sieg auf der Gratheheide den dänischen Thron. So kam S. wieder an Dänemark. Das Land wurde zunächst von einem Statthalter regiert, 1182 aber von Knut VI. seinem jüngsten Bruder, Waldemar II., als Herzogtum verliehen. Dieser nannte sich Herzog von Jütland, obgleich er den Norden der Halbinsel nicht besaß. Nachdem Waldemar 1202 den dänischen Thron bestiegen, erhielt 1218 sein dritter Sohn, Erich, das Herzogtum und nach dessen Erhebung zum Thronerben von Dänemark 1232 Waldemars jüngerer Sohn, Abel. Waldemar II. verlieh dem Gesetzbuch, das er 1241 für sein Königreich einführte, dem Jütschen Loo, auch für S. Geltung. Abel erkannte 1248 für sein Herzogtum die dänische Lehnshoheit an, ließ aber 1250 König Erich ermorden und vereinigte für kurze Zeit S. mit Dänemark. Er fand schon 1252 seinen Tod im Kampfe gegen die aufständischen Friesen der Westküste. In Dänemark folgte mit Abels Bruder Christoph die jüngere Linie in der Regierung; Abels Sohn Waldemar III. ward übergangen und erhielt erst 1254 das Herzogtum nebst der Insel Alfen. Nach Waldemars Tod (1257) folgte sein Bruder Erich I., der vergebens die Nachfolge in Dänemark beanspruchte, aber durch den Sieg auf der Loheide 1261 mit Hilfe Holsteins wenigstens sein Herzogtum rettete. Nach Erichs Tod (1272) übernahm König Erich Glipping die Vormundschaft über die jungen Herzoge und belehnte erst 1283 Waldemar IV. mit S.; 1287 hatte dieser nach Erich Glippings Ermordung Alsen, Aeroe und Fehmarn erworben, mußte sie aber 1295 wieder an Dänemark ausliefern. Als Herzog Erich II. (seit 1312) 1325 starb, nahm König Christoph II. die Vormundschaft über den minderjährigen Waldemar V. in Anspruch, wurde aber von Erichs Schwager, dem Grafen Gerhard III. von Holstein, selbst aus seinem Königreich vertrieben. Herzog Waldemar V. von S.,1326 zum König von Dänemark erhoben, trat das Herzogtum an Gerhard von Holstein (s. Gerhard 1) als dänisches Lehen ab. Durch die Constitutio Waldemariana ward zugleich ausgesprochen, daß in Zukunft S. mit Dänemark nicht vereinigt werden dürfe. Als 1330 Waldemar den dänischen Thron wieder verlor, gab Gerhard das Herzogtum an Waldemar zurück, ließ sich aber die Constitutio Waldemariana und die Nachfolge seines Hauses im Herzogtum bestätigen. Herzog Waldemar nahm 1360 seinen Sohn Heinrich zum Mitregenten an. Dieser, seit 1364 alleiniger Herzog, trat dem großen Bunde gegen Dänemark 1368 bei, weil er unter holsteinischem Einfluß stand. Als er 1375 ohne Leibeserben starb, erhoben die Grafen Heinrich und Klaus von Holstein Ansprüche auf das Herzogtum, konnten aber während der nach König Waldemars Tod eintretenden Thronstreitigkeiten die Anerkennung Dänemarks nicht erreichen; erst 15. Aug. 1386 wurde Graf Gerhard VI. von Holstein zu Nyborg mit dem Herzogtum belehnt und das Recht der Erbfolge seinem Hause zugesichert. Seitdem gab es ein Schleswig-Holstein. Vgl. die Geschichtskarten beim Artikel »Deutschland«. Die fernere Geschichte Schleswigs s. Schleswig-Holstein, S. 856 ff.

2) Ehemals ein Bistum im Herzogtum S., wurde 948 von König Otto d. Gr. errichtet und gehörte zunächst zur Erzdiözese Hamburg-Bremen, seit 1104 zum Erzbistum Lund in Schweden. Nach dem Tode des letzten katholischen Bischofs Gottfried (1541) folgten noch fünf evangelische Bischöfe. 1643 wurde das Bistum aufgehoben, sein Gebiet war schon früher von Dänemark eingezogen worden. Vgl. Hansen und Jessen, Quellen zur Geschichte des Bistums S. (Kiel 1904).

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 17. Leipzig 1909, S. 852-853.
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