Das Mußtheil

[85] Das Mußtheil ist ein gewisses, einer adelichen Wittwe zustehendes Recht, von allem bei des Mannes Ableben auf dem Hofe sowohl als in der Behausung vorhandenen eß- und trinkbarem Vorrathe die Hälfte zu erhalten.

Quelle:
Brockhaus Conversations-Lexikon Bd. 8. Leipzig 1811, S. 85.
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