[590] Mußtheil (Cibaria), die Hälfte der zur Zeit des Todes des Ehemannes od. am 30. Tage nach seinem Tode in Scheunen u. Kellern noch vorräthigen Victualien u. Früchte (eingehöster Vorrath), auf welche nach manchen Provinzialrechten die hinterlassene Wittwe ein besonderes Erbrecht hatte. In den neueren Erbgesetzen ist dies Recht meistens abgeschafft worden.