[141] die Neutralität das Benehmen solcher Mächte in einem Kriege. Dahin gehört auch die bewaffnete Neutralität oder eine Verbindung der neutralen Mächte, welche in dem Englisch-französischen Kriege 1780 zuerst, und zwar auf Rußlands Veranlassung, errichtet wurde, und wodurch Dänemark, Schweden, nachher auch Oestreich, Preußen, Holland, Neapel und Portugall hauptsächlich dahin übereinkamen, daß neutrale Schiffe an den Küsten der kriegführenden Mächte sicher fahren könnten; ferner, daß die Waaren der Unterthanen dieser Mächte auf neutralen Schiffen unangetastet bleiben sollten (Kriegsmunition ausgenommen), endlich daß ein Hafen nur dann erst für blockirt geachtet werden sollte, wenn feindliche Schiffe so nahe davor lägen, daß sie das Einlaufen verhindern könnten. Dies System sollte mit gewafneter Hand und unter gemeinschaftlichem Beistand zur See behauptet werden.