Neutralität

[275] Neutralität heißt im Allgemeinen jede Nichttheilnahme an irgend einem Vorgange und neutral ist Derjenige, welcher in Bezug auf einen bestimmten Vorgang sich weder dafür noch dagegen erklärt und weder zum Nutzen noch zum Schaden einer Partei etwas vornimmt. Wenn man diesen Ausdruck auch sehr häufig im gewöhnlichen Leben gebraucht, so erhält er doch erst seine bestimmte Bedeutung im völkerrechtlichen Verkehr. Hier bedeutet Neutralität die Theilnahmlosigkeit eines Volks in Bezug auf den Krieg, welchen zwei andere Völker miteinander führen. Das neutrale Volk kann deswegen seinen gewöhnlichen Verkehr mit dem einen oder [275] mit beiden Völkern ruhig fortsetzen, es darf nur keins von beiden in Bezug auf den geführten Krieg bevorzugen, es z.B. mit Waffen, Geld oder Lebensmitteln unterstützen. Die kriegführenden Theile sind dagegen aber auch verpflichtet, das Gebiet des neutralen Staats zu achten und sich aller Feindseligkeiten gegen denselben zu enthalten. Truppendurchmärsche können zwar stattfinden, jedoch nur nach vorher eingeholter Erlaubniß, und diese darf, wenn sie dem einen Theile gegeben worden, dem andern nicht versagt werden. Um indeß die Rechte und Pflichten der Neutralität in einem einzelnen Falle genauer beobachten zu können, pflegen darüber häufig besondere Verträge abgeschlossen zu werden, und nicht selten bewilligt ein kriegführendes Volke einem andern bedeutende Vortheile, wenn es verspricht, bei einem Kriege neutral zu bleiben. Um die Neutralität gehörig aufrecht erhalten zu können, ist es auch nicht selten nothwendig, daß der neutrale Staat eine bewaffnete Macht aufstelle, um jeden äußern Angriff abwehren zu können und sich nicht zu einem Bündnisse mit einem der kriegführenden Theile gezwungen zu sehen. Eine solche Neutralität nennt man eine bewaffnete und sie kann auch von mehren Staaten zusammen, welche keinem der kriegführenden Theile Vorschub leisten wollen, behauptet werden.

Quelle:
Brockhaus Bilder-Conversations-Lexikon, Band 3. Leipzig 1839., S. 275-276.
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