[4] Abdankung heißt die ehrenvolle Enthebung, namentlich öffentlicher Staatsdiener von einem Amte, mit dankbarer Anerkenntniß der geleisteten Dienste. Erfolgt die Abdankung eines Angestellten auf dessen Ansuchen, so heißt sie Entlassung. Das Recht der Beamten, freiwillig abzudanken, zu abdiciren oder ihrer Stelle zu entsagen, läßt sich nicht bestreiten; sie sind sogar in ihrem Gewissen verpflichtet, von diesem Rechte Gebrauch zu machen, wenn sie fühlen, daß sie ihrer Stelle nicht mehr gewachsen sind, und sobald ungesetzliche, gegen Amtspflicht und Gewissen streitende Foderungen von ihren Vorgesetzten an sie gemacht werden. Auch liegt es wohl im Interesse des Staats, eine solche Entlassung nicht zu verweigern, da er erwartet, daß die von ihm besetzten Ämter mit Kraft, Luft und Liebe gewissenhaft verwaltet werden. Ebenso unbestritten hat auch der Landesherr das Recht, seine Würde niederzulegen, wovon mehre Beispiele in der Geschichte vorkommen. Einige der merkwürdigsten Abdicationen, wie man von regierenden Fürsten zu sagen pflegt, sind: die Kaiser Karl V. 1556; der Königin Christine von Schweden 1654; König Karl IV. von Spanien 1808; des Königs Ludwig Bonaparte von Holland 1810; des Kaisers Napoleon 1814; Karl X. von Frankreich 1830 und Pedro I., Kaisers von Brasilien, 1831. – Endlich nennt man auch diejenige Art eines Begräbnisses, bei dem der Prediger am Sarge, im Namen des Verstorbenen, an die zurückgebliebenen Freunde und Verwandten feierlich einen Dank ausspricht, eine Abdankung oder Parentation.