Contrasignatur

[467] Contrasignatur heißt die unter den schriftlichen Verordnungen eines Fürsten der Unterschrift desselben folgende, die Zuverlässigkeit derselben verbürgende Mitunterschrift oder Gegenzeichnung eines Ministers, Cabinetsbeamten u.s.w., desgleichen die bei schriftlichen Erlassen von Behörden der Unterschrift der Vorstände derselben nachfolgende eines Unterbeamten, z.B. Actuars und Secretairs. In constitutionnellen Staaten ist die Gegenzeichnung eines Ministers unter den Verordnungen der Regenten zur Gültigkeit derselben gesetzlich erfoderlich. (S. Constitution.)

Quelle:
Brockhaus Bilder-Conversations-Lexikon, Band 1. Leipzig 1837., S. 467.
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