[469] Convertiten, ein dem Lateinischen entlehnter Ausdruck, heißen im Allgemeinen Diejenigen, welche von einer christlichen Religionspartei zur andern übergehen, oder vom Mosaischen Glauben zum Christenthume bekehrt werden. Dies kann theils aus eigner Überzeugung, theils auch durch Überredung Anderer (s. Proselyt), ja vielleicht nur zur Erreichung gewisser Vortheile geschehen, daher von Seiten des Staats gegen den leichtsinnigen Religionswechsel und den durch Überredung bewirkten zwar Vorbeugungsmaßregeln getroffen werden müssen, dadurch jedoch keineswegs die mit der Gewissensfreiheit der Staatsbürger unzertrennliche und fast in allen deutschen Staaten grundgesetzlich anerkannte Freiheit derselben, die Confession zu wechseln, beeinträchtigt werden darf. Sie laufen in der Regel darauf hinaus, die dazu angewiesene Behörde zu überzeugen, daß die mit einem Wechsel der Religion umgehenden Personen die Wichtigkeit dieses Schrittes völlig durchschauen, daher dieser überhaupt nur Erwachsenen oder Denen gestattet wird, welche das im Gesetz bestimmte Alter erreicht haben. So darf nach dem preuß. Landrechte Niemand vor dem 14. Jahre ein öffentliches Bekenntniß seines Glaubens ablegen; in Baiern ist der Wechsel der Confession nur volljährigen Personen, in Sachsen nicht vor zurückgelegtem 21. Jahre erlaubt.. – Convertiteneid heißt das von jedem zur katholischen Kirche übertretenden Protestanten abzulegende und eidlich zu bestärkende Bekenntniß seines neuen Glaubens.