[522] Deiche werden in der Wasserbaukunst Dämme von Erde und Steinen genannt, vermittels deren niedrig gelegene Ländereien gegen Überschwemmungen durch Flüsse oder durch das Meer gesichert und für die Landwirthschaft gewonnen werden. Damit verbunden sind Siehle und Schleußen (s.d.), mittels deren das mit Deichen umgebene oder Binnenland bewässert, sowie das Wasser davon entfernt wird. Die schrägen Seitenflächen der Deiche, von denen die der See zugewendeten mit Steinen, Stroh und Flechtwerk bekleidet werden, heißen ihre Böschung, der ebene obere Theil die Krone. Da in Gegenden, welche häufig von Überschwemmungen bedroht sind und ohne Deiche vielleicht gar nicht bewohnbar wären, von der Erhaltung der bestehenden und von der Anlage neuer Deiche zuweilen Leben und Eigenthum einer zahlreichen Bevölkerung abhängt, so bilden die auf den Deichbau bezüglichen Verbindlichkeiten und Rechte als Deichrecht einen besondern Zweig der Rechtswissenschaft, die örtlichen Bestimmungen aber sind in den Deichordnungen der betreffenden Länder gesammelt. Im Allgemeinen ist Jeder, dessen Besitzthum durch die mittels einer Deichanlage abgehaltene Überschwemmung leiden würde, zur Erhaltung dieser Anlage verpflichtet, und Personen, Ortschaften und Gemeinden, welchen diese, die Deichlast genannte Verbindlichkeit gemeinschaftlich obliegt, werden ein Deichband oder eine Deichgesellschaft genannt. Sie vertheilen entweder die Arbeiten unter sich nach Antheilen oder verrichten sie gemeinschaftlich, auch sind in Fällen, wo außerordentliche Umstände den Durchbruch oder die Überflutung eines Deiches befürchten lassen, alle arbeitsfähige Bewohner eines eingedeichten Bezirks verbunden, zur Abwehr des Unglücks mitzuwirken. Zur regelmäßigen Beaufsichtigung des Deichbaues sind besondere Beamte angestellt, von denen die obern Deichgrafen heißen und die bei Streitigkeiten auch als richterliche Behörd entscheiden.