[522] Delegatĭon, ein lat. Ausdruck, der Abordnung und Übertragung bedeutet, ist im lombard.-venet. Königreiche und im Kirchenstaate der Name von Regierungsbehörden, welche den deutschen Kreisämtern gleichen und deren erste [522] Beamte Delegaten, ihre Amtsbezirke aber Delegationen heißen. Im Privatrecht wird unter Delegation die dadurch bewirkte Aufhebung eines Schuldverhältnisses zwischen zwei Personen verstanden, daß entweder der bisherige Schuldner mit Zustimmung seines Gläubigers demselben einen andern Schuldner stellt und dafür seiner frühern Zahlungsverbindlichkeit entlassen wird, oder daß der Gläubiger seine Rechte an Jemand überträgt, an den nunmehro der Schuldner zu zahlen hat. Von der Anweisung und Cession (s.d.) unterscheidet sich ein solches Geschäft dadurch, daß es die ältern Verhältnisse zwischen Gläubiger und Schuldner gänzlich aufhebt, sodaß z.B. der Letztere gegen seinen neuen Gläubiger keine der Einreden geltend machen kann, zu denen er gegen den frühern vielleicht berechtigt war, und dagegen der ältere Gläubiger ebenso zu betrachten ist, als sei er von seinem ehemaligen Schuldner bezahlt worden.