[637] Einkommen und Einkünfte nennt man alles Dasjenige, was Jemand durch seine Thätigkeit, durch sein Besitzthum oder auf andere Weise erwirbt, indem jeder Werth, sobald er in Jemandes Eigenthum übergeht, ein Einkommen für ihn wird. Man spricht von Privat-, National- und Staatseinkommen, je nachdem die Werthe in das Eigenthum eines Privatmanns, in das Gesammtvermögen eines Volkes oder in das des Staats als Gesammtheit übergehen; wird das Einkommen nicht verzehrt, so wächst dadurch das Privat-, National- oder Staatsvermögen. Wenn man von dem Einkommen alles Das abzieht, was die Gewinnung desselben kostet, so nennt man den Überschuß das reine Einkommen, welches dem rohen entgegengesetzt wird; wenn das Capital nicht angegriffen werden soll, darf blos das reine Einkommen verzehrt werden; nur von diesem darf aber auch der Staat, wenn er die Quellen der Volkswohlfahrt nicht selbst zerstören will, einen verhältnißmäßigen Beitrag zu den Ausgaben verlangen, welche er zum Schutze des Erwerbs der Einzelnen und zur Sicherheit des Erworbenen machen muß. Diese Art der Besteuerung nach Verhältniß [637] des reinen Einkommens, oder die Einkommensteuer, scheint so natürlich und gerecht, daß man sich wundern muß, sie nicht allgemein und statt aller übrigen, weniger gleichmäßig und gerecht treffenden Abgaben eingeführt zu sehen, woran aber die unendlichen Schwierigkeiten Schuld sind, welche der Erhebung derselben die Veränderlichkeit und Mannichfaltigkeit des Einkommens, theils die Unmöglichkeit einer sichern Schätzung desselben ohne das gehässigste Eindringen in Privatverhältnisse entgegenstellen. Andererseits setzt die Erhebung einer Einkommensteuer nach Selbstschätzung seltene Bürgertugenden voraus und verleitet deshalb zu Betrug und Meineid, ja die größere Anzahl der Staatsbürger würde nicht einmal im Stande sein, eine genaue Angabe ihres reinen Einkommens zu entwerfen.