Werth

[696] Werth (der) einer Sache ist die Schätzung derselben und der von ihr gewährten Vortheile gegen Geld oder andere Gegenstände. Hat etwas nur Werth als Mittel zu anderweitigen Zwecken, so ist es ein relativer, und wird er nach Geld, dem allgemeinen Werthmesser der Dinge, in relativer Hinsicht bestimmt, so heißt er auch Preis. Einen Werth an sich oder absoluten Werth haben z.B. blos Personen und ihre Handlungen in sittlicher Beziehung, oder Kunst, werke, von deren ästhetischem Werthe man spricht, und wissenschaftliche Leistungen. Hinsichtlich der verschiedenen Beziehungen der sinnlichen Güter schreibt man ihnen, wenn sie unmittelbar einem Bedürfnisse zu genügen im Stande sind, einen Gebrauchswerth, wenn sie zur Erwerbung brauchbarer Dinge verwendet werden, einen Tauschwerth zu. Vom innern Werthe eines Gegenstandes spricht man in Bezug auf den werthvollen Stoff, aus welchem er besteht und zuweilen ohne die Arbeit dabei in Anschlag zu bringen, und bei liegenden Gründen, auf welchen Gewerbe betrieben werden, zieht man den Werth des Grundstücks allein, den Grundwerth, in Betracht. In rechtlicher Bedeutung ist Werth der Inbegriff aller Nutzungen und Vortheile, welche von einer Sache ihrem Besitzer gewährt werden und kann als ein gemeiner oder ein besonderer zu betrachten sein, insofern des Gegenstandes Nutzbarkeit und Annehmlichkeit für Jedermann, oder nur unter gewissen bestimmten Verhältnissen in Frage kommt. Davon noch verschieden ist der Werth der besondern Vorliebe, welcher auf zufälligen Eigenschaften beruht, die einem Gegenstande in den Augen seines Besitzers einen Vorzug vor ähnlichen andern geben. Um die rechtliche Werthbestimmung einer Sache handelt es sich vornehmlich dann, wenn diese nicht mehr selbst an Den gewährt werden kann, welcher die Ansprüche darauf hat. Ist der Verpflichtete dies wegen eines geringen Versehens nicht im Stande, so wird blos der gemeine Werth in Anschlag gebracht; hat er sich ein grobes Versehen zu Schulden kommen lassen, so kommt auch der besondere, und fällt ihm absichtliche Fahrlässigkeit zur Last, selbst der Werth der besondern Vorliebe mit in Frage. Die Ermittelung wird überall, wo nicht gesetzliche Vorschriften deshalb Anderes bestimmen, durch Abschätzung von vereideten Sachverständigen erlangt.

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Brockhaus Bilder-Conversations-Lexikon, Band 4. Leipzig 1841., S. 696.
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