Geleit

[173] Geleit nannte man im Mittelalter die gewaffnete Begleitung, welche sich Reisende, besonders Kaufleute, die sich auf ihren Reisen, wo sie oft viele Güter mit sich führten, gegen räuberische Anfälle nicht selbst zu schützen vermochten, von den Landesherren oder von freien Reichsstädten, auch wol von einzelnen Rittern, zum Schutze gegen die Raubritter erbaten und oft ziemlich theuer bezahlen mußten. In jenen Zeiten war es nämlich ein, wenn auch durch landesherrliche und kaiserliche Gesetze verbotenes, doch keineswegs für ehrenrührig gehaltenes Geschäft der einzelnen, auf ihren Burgen hausenden Ritter (Raubritter), die Land-und Heerstraßen zu belagern und die Reisenden zu plündern, auch wol, wenn sich ein gutes Lösegeld erwarten ließ, sie selbst nach ihren Burgen als Gefangene abzuführen. Nun ist zwar gegenwärtig solches Geleit in den gebildeten Staaten weder nöthig noch üblich, indessen erheben dennoch manche Regierungen noch jetzt von den Reisenden unter dem Namen Geleit eine Abgabe, weil für die Sicherheit der Landstraßen anderweit Sorge getragen ist. – Geleitsbrief nennt man eine Urkunde, in welcher Jemandem die Erlaubniß gegeben wird, ein Gebiet unangefochten zu durchreisen, oder an einem Orte mit persönlicher Freiheit zu erscheinen. Ein diesem sehr nahe verwandter Begriff ist: sicheres Geleit (salvus conductus), worunter man die landesherrliche oder richterliche Zusicherung versteht, kraft welcher Jemandem, der dem Gesetze nach verhaftet werden dürfte, Sicherheit seiner Person garantirt wird. Häufig wird es insolventen Wechselschuldnern bewilligt, wenn sie nicht unter die muthwilligen Bankroteurs gehören, um sich mit ihren Gläubigern zu vergleichen.

Quelle:
Brockhaus Bilder-Conversations-Lexikon, Band 2. Leipzig 1838., S. 173.
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