Geleit

[658] Geleit, im Mittelalter die die Reisenden zu ihrer Sicherheit begleitenden Bewaffneten; auch das Recht, diese Begleitung gegen Entgelt zu gewähren. Das Geleitsgeld, in Deutschland bis in die neuere Zeit als Verkehrsabgabe erhoben, ist bes. im Orient noch üblich. – Freies oder sicheres G. erhielt der Angeschuldigte, um sich ungefährdet zu seiner Rechtfertigung vor Gericht zu stellen. Noch jetzt kann vom Gericht einem abwesenden Beschuldigten »sicheres G.« (Befreiung von der Untersuchungshaft) erteilt werden, um ihn zur Gestellung vor Gericht zu veranlassen. (Deutsche Strafprozeßordn. § 337.)

Quelle:
Brockhaus' Kleines Konversations-Lexikon, fünfte Auflage, Band 1. Leipzig 1911., S. 658.
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