[292] Grund ist das zu unterst Befindliche an irgend einem Gegenstande; so namentlich bei einem Gebäude das Gemäuer, welches in der Erde aufgeführt wird, und auf dem dann die Wände des Gebäudes ruhen. Ohne den Grund würde es dem Gebäude an der nöthigen Festigkeit fehlen. Bei Anlegung dieses Grundes muß Rücksicht genommen werden auf die Last, welche der Boden zu tragen hat, und auf die Beschaffenheit des Bodens. Ist dieser sehr weich und nachgiebig, so müssen zu seiner Befestigung auch besondere Vorkehrungen getroffen werden, z.B. Roste gelegt, d.h. Unterlagen von Stämmen oder Bohlen. Man macht die Grundmauern bis zur Oberfläche der Erde gewöhnlich auf jeder Seite einen halben Fuß stärker als die Mauern, welche auf sie zu stehen kommen. – Bei Gewässern (Meeren, Flüssen, Seen) ist Grund der Boden, über welchem dieselben stehen, sodaß die Entfernung des Grundes von der Oberfläche des Gewässers die Tiefe des letztern bestimmt. – Bei gemusterten Zeuchen ist der Grund der nicht erhabene Theil, bei gedruckten diejenige Färbung, auf welche die übrigen Farben aufgedruckt worden sind u.s.w. – Bei Gemälden unterscheidet man einen Vordergrund, Mittelgrund und Hintergrund, deren nähere Bedingungen aus der Perspective (s.d.), welche das Gemalte dem Auge des Beschauers darbieten muß, sich ergeben. Grund heißt in der Malerei aber auch der erste Farbenüberzug, welcher der Leinwand, dem Papier, Holz u.s.w. gegeben wird. Man nennt das Auftragen dieses Überzugs, sowie überhaupt die ersten Vorarbeiten beim Malen und Kupferstechen, das Grundiren. – Gründe werden ferner tiefliegende Gegenden der Erdoberfläche genannt. –- Grundeigenthum ist im Allgemeinen alles unbewegliche Eigenthum, das, wie man sagt, in Grund und Boden besteht oder darauf beruht. Der auf solchem haftende Zins ist Grundzins, und der ein Grundeigenthum oder Grundstück Besitzende heißt der [292] Grundherr desselben, und insofern ihm die Gerichtsbarkeit über die Bewohner desselben zusteht, die Grundobrigkeit. Grundsteuer ist eine nach Grund und Eigenthum der Steuerpflichtigen angeordnete Steuer (s.d.). –. Grund heißt endlich auch jeder Gedanke in Bezug auf einen andern, auf dem die Wahrheit dieses letztern beruht, welcher die Folge heißt. Der Grund verhält sich zur Folge, wie die Ursache zur Wirkung; Grund und Folge sind aber Gedanken, während Ursache und Wirkung materiell zu nehmen sind; doch werden Grund und Ursache oft gleichbedeutend gebraucht. Jede Wahrheit ist nur dadurch wahr, daß sie einen Grund hat, und wenn man daher auf die Erforschung der Wahrheit als solcher ausgeht, welches in der Philosophie geschieht, so sucht man die letzten Gründe von Dem, was wahr ist, auf. Man hat daher die Philosophie auch die Wissenschaft von den letzten Gründen genannt. Wer zu Allem, was er unternimmt, Gründe hat, nichts grundlos thut, und wer bei Allem, was ihm entgegentritt, die Gründe (eigentlich die Ursachen) aufsucht, ist gründlich, und die Gründlichkeit ist daher im Allgemeinen Zeichen eines besonnenen Geistes, unabläßliche Bedingung aber für alles wissenschaftliche Treiben. – Grundstoffe werden die Elemente (s.d.) genannt. – Grundriß, s. Aufriß.
Adelung-1793: Grund-Text, der · Grund, der
Brockhaus-1809: Der Plauische Grund
Brockhaus-1911: Plauescher Grund · Plauenscher Grund · Grund
DamenConvLex-1834: Plauischer Grund
Eisler-1904: Zureichender Grund · Grund
Herder-1854: Grund [3] · Plauischer Grund · Grund [1] · Grund [2]
Kirchner-Michaelis-1907: Grund
Meyers-1905: Plauenscher Grund · Grund [4] · Zureichender Grund · Seifersdorfer Grund · Grund [3] · Goldener Grund · Dietharzer Grund · Grund [2] · Grund [1]
Pataky-1898: Martin im Grund · Grund, Martin im
Pierer-1857: Plauischer Grund · Ottowalder Grund · Uttewalder Grund · Scharfer Grund · Grund [1] · Bieler Grund · Löwensteinischer Grund · Grund [2]