[30] Makler und Sensale werden die auf allen größern Handelsplätzen in bestimmter Anzahl gerichtlich bestellten und beeidigten Personen genannt, welche bei den Geschäften der Kaufleute die Unterhändler und Vermittler machen und über jeden durch sie geschlossenen Kauf und Verkauf zwei sogenannte Schlußzettel ausstellen, welche die von beiden Theilen dabei eingegangenen Bedingungen enthalten und bei nachher etwa entstehenden Streitigkeiten vor Gericht als beglaubigtes Zeugniß gelten. Die Makler werden ferner als anerkannt durchaus geschäftskundige Leute bei mancherlei kaufmännischen Irrungen, z.B. wenn Waaren während des Transportes zur See oder zu Lande Schaden gelitten haben oder angeblich nicht in übereingekommener Güte geliefert worden sind, zur unparteiischen Entscheidung und zur Schätzung des etwaigen Nachtheils aufgefodert, und genießen überhaupt ein großes Vertrauen in ihre Rechtlichkeit. In der Regel gibt es besondere Makler für jeden wichtigen Geschäftszweig und man pflegt ihnen danach auch unterscheidende Benennungen zu geben, wie z.B. Geld- oder Wechselmakler, welche auch den Curs (s.d.) zu bestimmen haben; Waarenmakler, die wieder nach einzelnen Waarengattungen Wollmakier, Getreidemakler, Colonialwaarenmakler u.s.w. zugenannt wer den; Schiffsmakler, welche in Seeplätzen den Schiffen Ladungen verschaffen u.a.m. Für ihre Bemühungen erhalten die Makler je nach der auf jedem größern Handelsplatze geltenden Maklerordnung vom Betrag der durch sie zu Stande gekommenen Geschäfte eine bestimmte Gebühr, das Maktergeld oder franz. Courtage genannt, welches gewöhnlich von 1/3 bis 1 Procent beträgt. Auf Meßplätzen gibt es noch sogenannte Meßmakter, welche blos während der Messen Maklergeschäfte treiben dürfen, weil dann die Zahl der gewöhnlichen Makler nicht ausreichen würde. Das Betreiben von Maklergeschäften, ohne dazu berechtigt zu sein, ist an vielen Orten ganz verboten, jedenfalls aber sind die Schlußzettel solcher Makler vor Gericht ungültig. (S. Bönhase.)