Mediatisirte

[93] Mediatisirte werden die nach Auflösung des deutschen Reichs im J. 1806 mit ihren Unterthanen der Botmäßigkeit größerer Staaten unterworfenen, ehemals unmittelbaren Reichsstände und Reichsangehörigen genannt. Schon in der frühern Geschichte des deutschen Reichs mangelt es nicht an Beispielen, wie kleinere Reichsstände durch Mächtige mittelbar, d.h. zu landsässigen Gutsherren wurden, was damals Eximiren oder Jemand aus der Steuerrolle des Reichs herausnehmen hieß. Im J. 1806 unterlagen vorzüglich viele kleinere reichsständische Gebiete in Baiern, Würtemberg, Baden und Hessen-Darmstadt der Mediatisirung, wobei jedoch völlig nach Gunst und Willkür verfahren und kleine Gebiete bei ihrer Selbständigkeit gelassen, während viel größere mittelbar gemacht wurden, auch die rechtlichen Beziehungen der auf diese Art in das Unterthanenverhältniß gekommenen frühern Reichsangehörigen zu ihren neuen Landesherren in einer Weise bestimmt wurden, welche große Unzufriedenheit erregen mußte. Gleichwol lag die Verminderung der kleinen unabhängigen Gebiete so sehr in den Zeitverhältnissen, daß sich nach Napoleon's Besiegung 1815, der Wiederherstellung der bis dahin Mediatisirten in den frühern Stand, mit Ausnahme von Hessen-Homburg, nicht blos unüberwindliche [93] Hindernisse entgegenstellten, sondern daß sogar durch den wiener Congreß noch einige unmittelbare Fürsten, wie Salm, von der Leyen und Isenburg, mediatisirt wurden. Über einen gleichförmigen, bleibenden Rechtszustand der Mediatisirten in allen deutschen Bundesstaaten sind im 14. Art. der deutschen Bundesacte die nöthigen Bestimmungen getroffen worden. (S. Standesherren.)

Quelle:
Brockhaus Bilder-Conversations-Lexikon, Band 3. Leipzig 1839., S. 93-94.
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