Präeludiren

[551] Präeludiren heißt ausschließen und ist ein Ausdruck, welcher oft beim gerichtlichen Verfahren gebraucht wird, wo die Parkeien häufig zu gewissen Handlungen aufgefodert und mit dem Verluste ihrer Rechtsansprüche bedroht werden, wenn sie der Auffoderung innerhalb der bestimmten Zeit nicht nachkommen. Man nennt solche Auffoderungen Citationen sub poena praeclusionis und die Zeiträume, welche ihnen zur Vornahme der Handlungen gestattet sind, Präclusivfristen. Das Urtheil, durch welches eine Partei, [551] die sich versäumt hat, mit ihren Ansprüchen ausgeschlossen wird, heißt ein Präclusivbescheid. Ein solcher kommt namentlich im Concursprocesse vor, wo dann nach der Bekanntmachung desselben keine Foderungen an die Concursmasse mehr angemeldet werden können.

Quelle:
Brockhaus Bilder-Conversations-Lexikon, Band 3. Leipzig 1839., S. 551-552.
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